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Zum Ende der Seite springen UV-Blutdoping-Affaire Erfurt / Kittel, Steigmiller
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07.02.2012 10:11

Joe Turner
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RE: Das Walter Mayer Urteil des CAS

Zitat:
Original von denkbär

Aus dem CAS-Urteil geht für mich nun hinreichend klar hervor, dass die ursprüngliche Intention zur Einstufung von UVB-Behandlungen der Bereich M1: "Blood Doping" liegt


Natürlich.

Aber dann steht man eben vor dem Problem des CAS mit der Rechtslage anno 2002. Dann wäre die Gabe jeder Blutkonserve nach jedem schweren Unfall eines Leistungssportlers ausnahmslos Doping. Und zwar ohne Diskussion. Deshalb hatte M 1 ab 2003 bis 2005->2006 die Struktur: Grundsatz (es ist Doping), Ausnahme (legitime medizinische Behandlung).

Wenn man nun 2005->2006 die Ausnahme (legitime medizinische Behandlung) aus M1 rausnimmt und komplett in M2 überführt, dann muss man eben prüfen, ob es nach M2 eine erlaubte Ausnahme von M1 darstellt. Bei diesem Prüfungsweg scheinen mir die rechtlichen Hürden des Erlaubtseins in Wahrheit auch viel höher zu liegen.

Verbleibt man bei "nur" M1, dann wird man wohl auf das alte CAS-Urteil zurückgreifen und sagen müssen, dass unter die Definition von Blutdoping nach M1 von vornherein keine legitimen medizinischen Behandlungen fallen. Die Anforderungen an eine legitime medizinische Behandlung im CAS-Urteil von 2003 scheinen mir auf den ersten Blick jedoch nicht allzu hoch, jedenfalls wesentlich geringer als bei M2.

Hingegen wurde M2 über die Jahre hinweg immer weiter verfeinert und die Anforderungen an die Legitimität der medizinische Behandlung höher geschraubt (natürlich aus guten Gründen). Deshalb kann man mit guten Gründen sagen, dass Blutinfusionen oder -injektionen, die nach M2 nicht verboten sind, auch nach M1 nicht verboten sein können.


Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Joe Turner: 07.02.2012 10:13.

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07.02.2012 11:14

denkbär
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RE: Das Walter Mayer Urteil des CAS

Gilt "legitime medizinische Behandlung" nicht generell als Ausnahmeregelung? Muss das überall - auch bei jeder Substanz - explizit angegeben werden?

Zum Beispiel "S2.3 Insulins" steht ganz lapidar auf der Liste der verbotenen Substanzen aber Diabetiker können das relativ problemlos einsetzen. Sie brauchen halt nur eine Ausnahmegenehmigung. Das wird doch in der Liste nicht für jede Substanz erwähnt.

Und im Notfall oder bei einer Operation darf man selbstverständlich auch Blutkonserven einsetzen, aber eben nicht ohne das man das Anzeigt (im Notfall auch nachtrählich) und legitimiert. Und genau darum geht es bei der UVB-Therapie. Man hätte sie als legitime medizinische Behandlung vorher offiziell genehmigen lassen müssen. Eine vage Anfrage, die nicht hinreichend beantwortet wurde reicht da nicht aus. So eine offizielle Genehmigung wäre dann vermutlich auch nicht erfolgt (siehe die Stellungnahme Prof.Steinacker).

Zitat:
Quelle: sportschau.de
Es handelt sich bei der Eigenblutbehandlung mit UV-Bestrahlung wie in diesem Fall um eine Außenseitermethode, für die es keine wissenschaftlich gesicherten Beweise gibt, sodass sie nach meiner Einschätzung auch nicht genehmigungsfähig wäre.


Das mit M2 sehe ich als reine Ausflucht um vom eigentlichen Punkt abzulenken.


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07.02.2012 12:11

Joe Turner
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RE: Das Walter Mayer Urteil des CAS

Zitat:
Original von denkbär

Zum Beispiel "S2.3 Insulins" steht ganz lapidar auf der Liste der verbotenen Substanzen aber Diabetiker können das relativ problemlos einsetzen. Sie brauchen halt nur eine Ausnahmegenehmigung. Das wird doch in der Liste nicht für jede Substanz erwähnt.


Good point. Gut gemacht Dennoch sind zwei Fragen sind zu unterscheiden
1. Ist etwas verboten ?
2. Kann für dieses Verbotene eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Schon bei Beantwortung der 1. Frage definiert der Code jedoch Ausnahmen, so dass etwas an sich bereits nicht verboten ist und man dafür deshalb auch keine Ausnahmegenehmigung benötigt. Zum Beispiel aktuell

Zitat:
S3. B-2-AGONISTEN. Alle Beta-2-Agonisten (gegebenenfalls auch beide optischen Isomere) sind verboten; hiervon ausgenommen sind Salbutamol (höchstens 1600 Mikrogramm über 24 Stunden), Formoterol (höchstens 36 Mikrogramm über 24 Stunden) und Salmeterol, wenn sie jeweils entsprechend den therapeutischen Empfehlungen des Herstellers inhaliert werden.


Die Verwendung von Salbutamol in der angegebene Menge und Art ist also per Definition bereits nicht verboten, so dass dafür auch keine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Willst bzw. brauchst Du mehr, musst Du die Genehmigung haben.

Aus der Regeländerung M1 anno 2005->2006 könnte man - Deinem Gedankengang folgend - nun den Schluss ziehen, dass M2 gar keine Einschränkung von M1 darstellt (wie von mir angenommen), sondern das alles, was unter M1 fällt, ab diesem Zeitpunkt der Ausnahmegenehmigung unterworfen sein soll.

Darüber muss reiflich nachgedacht werden großes Grinsen


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07.02.2012 13:45

denkbär
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RE: Das Walter Mayer Urteil des CAS

Zitat:
Original von Joe Turner

Darüber muss reiflich nachgedacht werden großes Grinsen

[Loriot]Ach[/Loriot]


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07.02.2012 16:12

Joe Turner
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RE: Das Walter Mayer Urteil des CAS

Zitat:
Original von denkbär

[Loriot]Ach[/Loriot]


Falls Dich meine abschließende Meinung doch interessiert großes Grinsen

Zitat:
Original von Joe Turner

Verbleibt man bei "nur" M1, dann wird man wohl auf das alte CAS-Urteil zurückgreifen und sagen müssen, dass unter die Definition von Blutdoping nach M1 von vornherein keine legitimen medizinischen Behandlungen fallen.


Zur Novellierung 2005->2006 heißt es zur Begründung:
Zitat:
2006 Summary of Modifications to WADA Prohibited List "M1. ENHANCEMENT OF OXYGEN TRANSFER … 'other than for medical treatment' is removed from the end of paragraph 'a' as it is deemed unnecessary and ambiguous"


Ich entnehme dem, dass die Einführung der legitimen Infusionen in M2 nichts mit dem Wegfall der "legitimen medizinischen Behandlung" in M 1 zu tun hat. Man hat den Wortlaut "other than for medical treatment" als überflüssig angesehen, was aber auch bedeutet, das keine Verschärfung der Regelung in M1 beabsichtigt war und damit unter die Definition von Blutdoping nach M1 von vornherein keine legitimen medizinischen Behandlungen fallen. Damit ist der Rückgriff auf das alte CAS-Urteil eröffnet, das im Übrigen in mehreren Entscheidungen bestätigt wurde.

Zitat:
Urteil vom 13.11.2006 - Johannes Eder ./. Ski Austria "In the case "Walter MAYER et a1. versus IOC" (CAS 2002/A/389/390/391/392/393), the (earlier) Panel identified six tests or criteria by which the legitimacy of a medical treatment would be judged. They were the following: (1) The medical treatment must be necessary to cure an illness or injury of the particular athlete. (2) Under the given circumstances, there is no valid alternative treatment available, which would not fall under the definition of doping. (3) The medical treatment is not capable of enhancing the athlete's performance. (4) The medical treatment is preceded by a medical diagnosis of the athlete. (5) The medical treatment is diligently applied by qualified medical personnel in an appropriate medical setting. (6) Adequate records of the medical treatment are kept, and are available for inspection."

"These criteria were identified before Rule M2.b of the Prohibited List came into effect. Even so, they can be adduced as a guideline regarding the interpretation of said Rule"

im Urteil vom 26.05.2008, Kazuki Ganaha ./. JPFL nochmals schön durchexerziert


Dies entspricht letztendlich auch am besten der Systematik der Regelung zu den PROHIBITED METHODS. Die einzelnen verbotenen Methoden (M1, M2, M3) haben ja unterschiedliche Rechtsschutzziele und eine bestimmte Anwendung kann prinzipiell nach mehreren Ms verboten sein.

Steinacker hat also grundsätzlich Recht, übersieht aber, dass in M1 der Ausschluss legitimer medizinischer Behandlungen der Blutdoping-Definition inhärent ist.

Bleibt nur noch die Frage, ob Frankes Behandlung eine solche darstellt. Ist mir aber egal. *schwitz*


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08.02.2012 01:49

denkbär
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RE: Das Walter Mayer Urteil des CAS

Zitat:
Original von Joe Turner

Zitat:
Urteil vom 13.11.2006 - Johannes Eder ./. Ski Austria "In the case "Walter MAYER et a1. versus IOC" (CAS 2002/A/389/390/391/392/393), the (earlier) Panel identified six tests or criteria by which the legitimacy of a medical treatment would be judged. They were the following: (1) The medical treatment must be necessary to cure an illness or injury of the particular athlete. (2) Under the given circumstances, there is no valid alternative treatment available, which would not fall under the definition of doping. (3) The medical treatment is not capable of enhancing the athlete's performance. (4) The medical treatment is preceded by a medical diagnosis of the athlete. (5) The medical treatment is diligently applied by qualified medical personnel in an appropriate medical setting. (6) Adequate records of the medical treatment are kept, and are available for inspection."

"These criteria were identified before Rule M2.b of the Prohibited List came into effect. Even so, they can be adduced as a guideline regarding the interpretation of said Rule"

im Urteil vom 26.05.2008, Kazuki Ganaha ./. JPFL nochmals schön durchexerziert


Dies entspricht letztendlich auch am besten der Systematik der Regelung zu den PROHIBITED METHODS. Die einzelnen verbotenen Methoden (M1, M2, M3) haben ja unterschiedliche Rechtsschutzziele und eine bestimmte Anwendung kann prinzipiell nach mehreren Ms verboten sein.


Was mich an der 6-Punkte Liste auch schon im Mayer-Urteil gewundert hat ist, dass da nirgends so etwas wie eine Meldepflicht (TUE) erwähnt wird. Punkt 6 scheint mir da sehr schwach formuliert, und hört sich für mich so nach "Krankenakte" an.

Zitat:
Original von Joe Turner
Steinacker hat also grundsätzlich Recht, übersieht aber, dass in M1 der Ausschluss legitimer medizinischer Behandlungen der Blutdoping-Definition inhärent ist.

So? Tut er das?
Er schreibt in seiner Stellungnahme doch ausführlich darüber wie solche ärztlichen Behandlungen trotz verbotener Methode zu handhaben sind:
Zitat:
4. Wie und wann kann man eine ärztliche Behandlung mit Blut oder Eigenblut vornehmen lassen?

Wenn man solche Methoden zur ärztlichen Therapie verwendet oder nach anerkannten medizinischen Standards sogar dazu verpflichtet ist, ist man trotzdem verpflichtet, bei dem WADA-Code unterliegenden Sportlern eine sogenannte „TUE - therapeutic use exemption“ einzuholen.

Bei akuten Erkrankungen wie zum Beispiel einem Unfall bei dem eine Blutransfusion notwendig ist, muss man zwingend nach der Akutbehandlung diese anzeigen (retroaktive TUE)

Bei chronischen Erkrankungen müssen alle Behandlungen vor Beginn der Behandlung angezeigt und genehmigt werden (TUE). Die Sorgfaltspflicht würde im Falle der Unsicherheit einen Arzt oder anderen Anwender auch zu einer solchen Prüfung auch verpflichten.

Und genau da haben wir die Meldepflicht erwähnt, auf die es meiner Meinung nach an kommt. Wenn eine Blutbehandlung aus ärztlicher Sicht wirklich angebracht und notwendig ist, dann ist sie möglich bedarf aber einer Ausnahmegenehmigung (TUE) die in akuten Fällen auch retroaktiv eingeholt werden kann.


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08.02.2012 07:26

denkbär
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Kittel im Interview mit der ZEIT

Zitat:
Quelle: ZEIT Online

Kittel: Bei Franke lief das so: Über eine Spritze und einen Schlauch wird eine kleine Menge Blut, maximal 50 Milliliter, unter UV-Licht transportiert. Das ist wie eine verlängerte Vene, das Blut wird gar nicht vom Kreislauf getrennt, gar nicht entnommen. Mir wurde also kein Blut gegeben, nicht mal richtig entnommen.

"eine verlängerte Vene", na, wenn das mal nicht etwas unglücklich formuliert ist.
Im zarten Alter von 18 Jahren von einem Olympia-Stützpunktsarzt nun in diese Lage gebracht worden zu sein, ist sicher keine angenehme Erfahrung. Aber er sollte etwas besser aufpassen wie er sich nun dazu äußert, sonst kann schnell ein fataler Eindruck entstehen.


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08.02.2012 08:50

denkbär
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RE: Änderungen der "PROHIBITED METHODS"

Zitat:
Original von Micha
Warum finden sich auf den Seiten der NADA/WADA eigentlich nicht die älteren "Summaries of Major Modifications and Clarifications"?


Bis 2009 finden sie sich direkt verlinkt bei der WADA

http://www.wada-ama.org/Documents/World_...012_List_EN.pdf

http://www.wada-ama.org/Documents/World_...011_List_EN.pdf

http://www.wada-ama.org/Documents/World_...ons_2010_EN.pdf

http://www.wada-ama.org/Documents/World_...ons_2009_EN.pdf

Für 2008 gibt es an anderer Stelle eine sogenannte "Explanatory Note"
http://www.wada-ama.org/rtecontent/docum...ote_2008_En.pdf

Für 2006 gibt es zwei Quellen außerhalb der WADA:
http://www.playtruejapan.org/downloads/p...atoryNote_EN.pd
http://www.itftennis.com/shared/medialib...01_original.PDF (gefunden von Joe Turner)

Für 2005 eine Quelle hier:
http://www.playtruejapan.org/downloads/p...toryNote_EN.pdf


Zitat:
Original von Micha
Und warum weist man in den Erläuterungen zu M2 (ich sehe also durchaus das nicht M1 gemeint ist) dann explizit diese 50ml Grenze aus?

Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen.

Sehe ich es richtig, dass Steinacker/WADA/NADA so argumentieren, dass "Blut raus und wieder rein" schon durch M1 verboten ist und daher M2 gar nicht mehr zum Tragen kommt?

Genau, was schon durch M1 verboten ist, braucht unter M2 nicht nochmals erfasst zu sein. Die 50 ml beziehen sich daher auch nicht primär auf (Voll-)Blut sondern meinen ganz andere Flüssigkeiten. Siehe dazu auch meinen Kommentar im JensWeinreich-Blog.

Es gibt zum Thema "Intravenous Infusions" eigens ein Dokument der WADA (PDF). Aus dem wird relativ klar ersichtlich, was damit wirklich gemeint ist und warum Infusionen verboten sind:
Zitat:
IV infusions are included on the Prohibited List given the intent of some athletes to
manipulate their plasma volume levels in order to mask the use of a prohibited substance
and/or to distort the values in the Athlete Biological Passport. In events governed by weight
categories, athletes may be encouraged to undertake significant, accelerated weight loss to
qualify for a competition and then use IV infusion to rapidly rehydrate. This practice invokes
issues of athlete health and safety.

Es geht hier z.B. um Manipulation des "plasma volume levels" und "to rapidly rehydrate", was auf Elektrolytlösungen hindeutet. Jetzt zu behaupten, man hätte diesen Abschnitt wegen der UVB-Behandlung eingefügt, erscheint mir als abwegiges Ablenkungsmanöver.
Unter das Infusionsverbot fallen aus meiner Sicht zum Beispiel auch Glukoselösungen, mit denen man beispielsweise während einer schweren Rundfahrt das Problem des extremen Energiebedarfs am Magen vorbei unterstützen könnte. Infusionen sind primär verboten, damit Nahrung und Flüssigkeiten durch Essen und Trinken auf natürlichem Weg aufgenommen werden müssen.


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08.02.2012 09:29

Micha
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RE: Änderungen der "PROHIBITED METHODS"

Dann war ich wohl die Tage blind!

Danke für die Antwort!


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08.02.2012 09:49

Joe Turner
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RE: Das Walter Mayer Urteil des CAS

Zitat:
Original von denkbär

Er schreibt in seiner Stellungnahme doch ausführlich darüber wie solche ärztlichen Behandlungen trotz verbotener Methode zu handhaben sind:


Hatte wir doch gestern. Wenns den 6 Punkten gerecht wird, ists nichts verboten und dann brauchts auch keine Ausnahmegenehmigung. Ne richtige Bluttransfusion wird hingegen immer - und zwar eindeutig - an Punkt 3 scheitern und daher benötigt man die TUE.
Zitat:
(3) The medical treatment is not capable of enhancing the athlete's performance.


Zitat:
Original von denkbär
Zitat:
Quelle: ZEIT Online

Kittel: Bei Franke lief das so: Über eine Spritze und einen Schlauch wird eine kleine Menge Blut, maximal 50 Milliliter, unter UV-Licht transportiert. Das ist wie eine verlängerte Vene, das Blut wird gar nicht vom Kreislauf getrennt, gar nicht entnommen. Mir wurde also kein Blut gegeben, nicht mal richtig entnommen.


Aber er sollte etwas besser aufpassen wie er sich nun dazu äußert, sonst kann schnell ein fataler Eindruck entstehen.


Die juristisch abgestimmten Äußerungen von Kittel machen mich wesentlich misstrauischer als alle kritischen Stellungnahmen seitens der NADA/WADA, Doping-Kritikern oder Medien.

Zitat:
Original von maki
bekannt wird meist nur eine kleine Spitze eines gr0ßen Eisberges.


Ich hoffe mal auf mehr


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08.02.2012 11:01

denkbär
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Regeln, Ausnahmen und Ausnahmeregeln

Zitat:
Original von Joe Turner
Zitat:
Original von denkbär

Er schreibt in seiner Stellungnahme doch ausführlich darüber wie solche ärztlichen Behandlungen trotz verbotener Methode zu handhaben sind:


Hatte wir doch gestern. Wenns den 6 Punkten gerecht wird, ists nichts verboten und dann brauchts auch keine Ausnahmegenehmigung. Ne richtige Bluttransfusion wird hingegen immer - und zwar eindeutig - an Punkt 3 scheitern und daher benötigt man die TUE.
Zitat:
(3) The medical treatment is not capable of enhancing the athlete's performance.


Hä?
Ich habe den Eindruck, du verstehst da etwas falsch. Die 6 Punkte sind nach meinem Verständnis notwendige Bedingungen, damit man für eine bereits verbotene Methode (oder Substanz) eine Ausnahme (TUE) genehmigt bekommen kann. Das hatten wir doch bereits hier:
Zitat:
Original von Joe Turner
Zitat:
Original von denkbär

Zum Beispiel "S2.3 Insulins" steht ganz lapidar auf der Liste der verbotenen Substanzen aber Diabetiker können das relativ problemlos einsetzen. Sie brauchen halt nur eine Ausnahmegenehmigung. Das wird doch in der Liste nicht für jede Substanz erwähnt.


Good point. Gut gemacht Dennoch sind zwei Fragen sind zu unterscheiden
1. Ist etwas verboten ?
2. Kann für dieses Verbotene eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

1. Ist der Fall, wenn es in der WADA-Liste steht. Ob es das tut ist manchmal natürlich eine Interpretationsfrage.
Und für 2. müssen die 6 Punkte erfüllt sein. Wenn ja, dann kann eine Ausnahme genehmigt werden. Notfalls auch rückwirkend (z.B. bei Bluttransfusion nach einem Unfall). Die TUE als formales Verfahren gab es anscheinend 2003 noch nicht. Die gibt es wohl erst so seit 2007:

TUE Version 1.0 January 2007
TUE Version 2.1 April 2009 / 3.0 June 2010
TUE Version 4.0 October 2010
TUE Version 5.0 January 2011
TUE Version 6.0 January 2012

Nur wenn in der WADA-Liste explizit für eine Methode drin steht, dass "(legitimate) medical treatment" erlaubt ist (M1.1 hatte das nur für die Jahre bis einschließlich 2005) könnte man das so interpretieren wie du es oben machst. Aber spätestens ab 2006 ist dieser Textzusatz aus M1.1 verschwunden, so dass für Blutbehandlungen auf jeden Fall eine Ausnahme zu genehmigen ist.
Vielleicht ist das, was wir hier mühsam herausgefunden haben, ja der wahre Grund für die Entfernung des Textzusatzes aus der WADA-Liste. Wenn man es so sieht, wie du es oben interpretierst, dann ist es sehr viel schwerer zu kontrollieren. Dann würde der Arzt selbst entscheiden, wie legitim seine Behandlung ist. Diesen Aspekt habe ich bis jetzt aber auch noch nirgends thematisiert gesehen.

Klärt das nun auch für dich unser beiderseitige Mißverständnisse auf?


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08.02.2012 11:30

Joe Turner
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RE: Regeln, Ausnahmen und Ausnahmeregeln

Zitat:
Original von denkbär

Nur wenn in der WADA-Liste explizit für eine Methode drin steht, dass "(legitimate) medical treatment" erlaubt ist (M1.1 hatte das nur für die Jahre bis einschließlich 2005) könnte man das so interpretieren wie du es oben machst. Aber spätestens ab 2006 ist dieser Textzusatz aus M1.1 verschwunden, so dass für Blutbehandlungen auf jeden Fall eine Ausnahme zu genehmigen ist.


nochmal zum Urteil aus 2003
Zitat:
Original von Joe Turner

Der CAS hatte deshalb damals geurteilt
Zitat:
The Panel is ready to accept, in principle, the legitimate medical treatment-reservation either as an implied element of the definition of Blood Doping



zur Novellierung
Zitat:
Original von Joe Turner

Zur Novellierung 2005->2006 heißt es zur Begründung:
Zitat:
2006 Summary of Modifications to WADA Prohibited List "M1. ENHANCEMENT OF OXYGEN TRANSFER … 'other than for medical treatment' is removed from the end of paragraph 'a' as it is deemed unnecessary and ambiguous"



Die Wortlautänderung erfolgte also nicht aus den von Dir (und vormals von mir) gedachten Gründen, sondern weil man den Zusatz schlicht als überflüssig und missverständlich ansah. Eine Verschärfung der Bestimmung wird laut der Begründung nicht bezweckt. Und wenn der CAS schon 2003 bezogen auf die Rechtslage 2002 die legitime medizinische Behandlung reininterpretiert hat, obwohl es 2002 den Zusatz noch nicht gab, sollte das ab 2006 nicht anders sein.

Zitat:
Original von Joe Turner

Seite 10 des Urteils von 2003
Kurios, 2002 gab es das Anhängsel "other than for medical treatment" in der ansonsten wortgleichen Bestimmung noch nicht. Es wurde erst 2003 eingeführt.
Zitat:
That is why the definition of Blood Doping has been amended in Appendix A of the OMAC as per 1 January 2003.



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08.02.2012 16:12

denkbär
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RE: Regeln, Ausnahmen und Ausnahmeregeln

Zitat:
Original von Joe Turner

Der CAS hatte deshalb damals geurteilt
Zitat:
The Panel is ready to accept, in principle, the legitimate medical treatment-reservation either as an implied element of the definition of Blood Doping



Da hast du leider einen wichtigen Teil weggelassen:
Zitat:
18. The Panel is ready to accept, in principle, the legitimate medical treatment-reservation either as an implied element of the definition of Blood Doping in the OMAC in force at the 2002 Winter Games, or by reference to the amended definition of Blood Doping of 1 January 2003 quoted in paragraph 0 above, thereby relying on the lex mitior-principle as applied by analogy e.g. in TAS 96/156 F. c/FINA.

"Der Grundsatz der lex mitior bestimmt, dass ein Täter – wenn sich das Gesetz zwischen Tat und Urteil geändert hat – nach dem milderen Gesetz abzuurteilen ist." (Quelle Wikipedia)
Es kommt also im Grunde doch die erst später (nach der Tat) in Kraft getretene Regel ("amended definition of Blood Doping of 1 January 2003") zur Anwendung.
An das "implied element of the definition of Blood Doping" mag ich ehrlich gesagt nicht so recht glauben. Das kann mich nicht wirklich überzeugen. "legitimate medical treatment" ist eine generelle Möglichkeit die wir ja auch bei der Anwendung eigentlich verbotener Substanzen (z.B. das Insulin) schon betrachtet hatten. Das ist aber nicht einfach so unkontrolliert und ohne Erlaubnis statthaft. Da kommt spätestens seit 2007 die TUE in's Spiel.

Zitat:
Original von Joe Turner
Die Wortlautänderung erfolgte also nicht aus den von Dir (und vormals von mir) gedachten Gründen, sondern weil man den Zusatz schlicht als überflüssig und missverständlich ansah. Eine Verschärfung der Bestimmung wird laut der Begründung nicht bezweckt. Und wenn der CAS schon 2003 bezogen auf die Rechtslage 2002 die legitime medizinische Behandlung reininterpretiert hat, obwohl es 2002 den Zusatz noch nicht gab, sollte das ab 2006 nicht anders sein.

Wenn dem so wäre, hätte man nicht das lex mitior-principle bemühen müssen. Das hat das CAS aber getan, weil es den Zusatz 2002 noch nicht gab.
In der impliziten Legitimität medizinischer Behandlungen sehe ich hier keinen Sonderfall, sondern die Regel wie sie auch für andere Methoden und Substanzen gilt. Um sich darauf berufen zu können ist aber die entsprechende Meldepflicht zu beachten. Dass es durch explizite Formulierungen in der Prohibited List auch legitimierte Ausnahmen ohne Meldepflicht gibt, hattest du ja mit dem Salbutamol-Beispiel angeführt. Da wird die Ausnahme aber nicht impliziert, sonder sie ist bereits explizit als Regel formuliert.


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08.02.2012 17:15

Joe Turner
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RE: Regeln, Ausnahmen und Ausnahmeregeln

warten wirs mal ab zahnlos

Vermutlich würde Frankes Behandlung nach den 6 CAS-Punkten eh nicht unter die legitime medizinische Behandlung fallen, denn für Kittels Schnupfen finden sich immer unkritische Medikamente oder Therapien
Zitat:
(2) Under the given circumstances, there is no valid alternative treatment available, which would not fall under the definition of doping.


die Tues gibts übrigens seit Ewigkeiten, siehe Lancens Betrügerei anno 1999, in den IOC Anti-Doping Rules hab ich sie online zumindest seit 2004

Steinackers Aussage, dass die Methode seit 2005 verboten sei, ist aber ein wenig erstaunlich, vermutlich aber nur ne Verwechselung mit 2006 bzw. das Datum des Erlasses der Regeländerung


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09.02.2012 08:56

Donishäusle
E'richtige Schwarzwälder und zweifellos naiv.

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Herkunft: Schwarzwald
Fan von: Dölerich Hirnfidler, Eric Moussambani

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RE: Regeln, Ausnahmen und Ausnahmeregeln

Zitat:
Original von Joe Turner
warten wirs mal ab zahnlos


Ich frage mich gerade welche Implikationen die vermeintliche Fehlinformation der WADA 2010 zu bedeuten hat, falls sich die bestätigen lässt.
Eine Frage dabei: was war zwischen 2007, als der OSP schon das erste Mal wegen der Methode bei der NADA nachgefragt hatte, und 2010.
Weiterhin: Wenn es eine, wenn auch falsche, Unbedenklichkeitserklärung der WADA, oder NADA für die Methode, gab gibt es dann nicht einen Präzendezfall? Schumacher ging (in diesem Fall) straffrei aus.




__________________
Go funk yourself

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Donishäusle: 09.02.2012 08:56.

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09.02.2012 10:21

Joe Turner
Kinderbildermaler

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RE: Regeln, Ausnahmen und Ausnahmeregeln

Zitat:
Original von Donishäusle

Ich frage mich gerade welche Implikationen die vermeintliche Fehlinformation der WADA 2010 zu bedeuten hat, falls sich die bestätigen lässt.
Eine Frage dabei: was war zwischen 2007, als der OSP schon das erste Mal wegen der Methode bei der NADA nachgefragt hatte, und 2010.
Weiterhin: Wenn es eine, wenn auch falsche, Unbedenklichkeitserklärung der WADA, oder NADA für die Methode, gab gibt es dann nicht einen Präzendezfall? Schumacher ging (in diesem Fall) straffrei aus.


Ich glaub, dass kommt sehr darauf an, welche genauen Mitteilungen die NADA oder WADA nach außen hin gemacht hat und ob diese einen ausreichenden Vertrauenstatbestand begründen. Die internen e-mails werfen natürlich kein gutes Licht auf die Sache, aber darauf berufen kann sich sicher niemand.


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09.02.2012 17:44

maki
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RE: Regeln, Ausnahmen und Ausnahmeregeln

Howman in der SZ vom 9.2.2012:

Zitat:
...
SZ: Die Vergangenheit beschäftigt auch die Staatsanwaltschaft Erfurt und ihre Kollegen von der deutschen Anti-Doping-Agentur Nada. Es geht seit acht Monaten um UV-Blutbehandlungen bei 30 Sportlern seit 2006 durch den Arzt Andreas Franke. Er nahm Blut in kleinen Mengen ab, bestrahlte es und führte es per Injektion wieder zurück. Doping?

Howman: Die Methode steht auf der Verbotsliste der Wada unter Blutdoping. Nach den Informationen, die wir bis jetzt aus Deutschland haben, deutet alles auf Blutdoping hin.

SZ: Und Sie stehen ja wegen der Sache mit der Nada länger in Kontakt.

Howman: Das ist richtig, und wir haben bisher keine Informationen erhalten oder vernommen, die das Gegenteil von Blutdoping nahelegen würden.

SZ: Die Verteidigung pocht jedoch darauf, dass die Präzisierung im Code zur UV-Behandlung erst 2011 erfolgte.

Howman: Streitpunkt ist offenbar genau dieser Wechsel der Definitionen auf der Liste der verbotenen Methoden. Das hat zur Spekulation geführt, dass sich der Status bei diesen Dingen geändert haben könnte - aber das ist ein Irrtum. Diese Methode war schon immer verboten. Es hat über all die Jahre Veränderungen der Definitionen gegeben, um Dinge noch klarer zu machen - aber das heißt nicht, dass diese Methoden davor erlaubt waren. Wir kennen in diesem bestimmten Fall, den Sie erwähnen, noch nicht alle Feinheiten, darauf lege ich wert. Aber die Anschuldigungen gegen die Sportler und den Arzt sind sehr ernst zu nehmen.

SZ: In Deutschland wird bei diesem Fall über den Unterschied diskutiert von Infusionen und Injektionen mit Spritzen, die angeblich erlaubt seien.

Howman: Der Gebrauch von Blut ist seit langem verboten, seit sieben Jahren. Es ist überhaupt keine Frage, dass es sich hier um eine verbotene Methode handelt.

SZ: Unabhängig von der Menge? Der Arzt betont, er habe stets nur erlaubte 50 Milliliter verwendet.

Howman: Unabhängig von der Menge.

SZ: Also: Jeder Gebrauch, jede Abnahme und Rückführung von Blut ist verboten? So steht es auch in Punkt M.1.1 der Wada-Verbotsliste (siehe Kasten).

Howman: Das ist korrekt.

SZ: Zuletzt schien es Aussagen der Wada gegeben zu haben, die Interpretationsvarianten ermöglichten. Woran lag das?

Howman: Nun, mich hat bisher niemand befragt.

SZ: Demnach handelt die Nada Ihrer Einschätzung nach korrekt?

Howman: Ja, soweit wir das beurteilen können, tut sie das, absolut.

SZ: Strafen spräche das deutsche Sportschiedsgericht aus. Würden Sie bei Freisprüchen Revision einlegen?

Howman: Es ist ganz wichtig, dass diese Dinge nun sauber behandelt werden. Die Athleten haben die Möglichkeiten zu sagen: Ich bin nicht schuldig, oder: Im Wesentlichen bin ich nicht schuldig. Die Nada muss dann entscheiden: schuldig oder nicht. Wenn alle Fakten bekannt sind, wird sie als zuständige Autorität eine Entscheidung treffen. Wir könnten dann Einspruch einlegen, und das würden wir auch tun, wenn es möglich und nötig ist. Das ist unsere Aufgabe. Aber wir sind jetzt noch nicht am Zug. Wir beobachten das aber sehr genau.

SZ: Franke ist Vertragsarzt des Olympiastützpunktes Thüringen gewesen. Was halten sie davon, dass er, dazu Funktionäre, Fachverbände und die Sportler die Regeln der Wada nicht kennen?

Howman: Wenn das alles wirklich so stimmt, wie es nun überliefert wird, muss es dort Untersuchungen geben. Ich bin mir sicher, dass das passiert.

SZ: Die UV-Behandlung wurde schon im DDR-Dopingsystem eingesetzt. 2002 bei Winter-Olympia in Salt Lake City spielten in der Blutbeutel-Affäre um österreichische Langläufer UV-Geräte eine Rolle. Warum trotzdem erst 2011 das explizite Verbot?

Howman: Weil die Wissenschaft fortgeschritten ist und deshalb manchmal neue Klassifizierungen hinzukommen. Eine Art zusätzliche Absicherung. Die Regel wurde neu klassifiziert, wie jedes Gesetz verändert wird, wenn es durch neue Fakten erforderlich ist. Aber nochmal: Es war schon lange verboten. Die Sache ist 2011 nur präzisiert worden.

SZ: Auch die bereits wegen auffälliger Blutwerte gesperrt gewesene Eisschnelllauf-Olympiasiegerin Claudia Pechstein wird mit dem Erfurter Arzt in Verbindung gebracht. Bisher hat sie sich nicht zu angeblichen UV-Behandlungen bei ihm geäußert und weist strikt Dopinganschuldigungen zurück. Doch was drohte ihr, falls Sie erneut belastet würde?

Howman: Ich möchte nicht über spezielle Sportler reden. Aber jeder Athlet, der schon einmal sanktioniert wurde, wäre nach einem zweiten Vergehen mit einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode von einer Sperre bis lebenslänglich bedroht. Was jetzt hier passiert, hängt vom jeweiligen Fall ab.
...



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10.02.2012 01:44

denkbär
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Hans-Georg Aschenbach zur UVB-Behandlung

Zitat:
Quelle thueringer-allgemeine.de

Thüringens Skisprung-Legende Hans-Georg Aschenbach [...]

Der jetzt in Freiburg tätige Mediziner [...]

Natürlich könne man die UV-Behandlung auch zu gezielten Dopingmaßnahmen einsetzen. Doch ob dies entsprechend der Richtlinien der Welt-Doping-Agentur (Wada) geschehen sei, das müsse abgewartet und bewertet werden.


Interessante Stellungnahme, auf die man gegebenenfalls zurückgreifen könnte.


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10.02.2012 02:37

denkbär
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Nada fordert einjährige Sperre für Steigmiller

Zitat:
Quelle: Spiegel.de
Die Nationale Anti-Doping Agentur will Jakob Steigmiller für ein Jahr sperren. Der Radprofi hat sein Blut vom Erfurter Sportmediziner Andreas Franke behandeln lassen, sagt aber, dies nur im Sinne der Gesundheit getan zu haben. Im Falle einer Sperrung will er seine Karriere beenden.


Radsportler Jakob Steigmiller äußert sich zu Dopingvorwürfen (thueringer-allgemeine.de)







Jetzt gibt es bereits eine Verfahrenseröffnung gegen einen Radsportprofi und dieser Thread dümpelt immer noch im "Off Topic" Sumpf Augen rollen
ojojojoj ojojojoj
Mir reicht das jetzt. Bei so viel Ignoranz habe ich keine Lust mehr am schreiben


Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von denkbär: 10.02.2012 02:49.

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05.03.2012 15:20

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Lokomotive

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RE: Nada fordert einjährige Sperre für Steigmiller

Schweigen im Wald seit geraumer Zeit. Weshalb ?

Zitat:
Causa Erfurt: Landgericht bremst WDR-Bericht

Bittere Niederlage für den Westdeutschen Rundfunk (WDR) im Rechtsstreit mit dem Erfurter Sportmediziner Andreas Franke. Dem Sender ist es ab sofort verboten, „in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten, behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten, verbreiten zu lassen, er habe ’verbotene Blutbehandlungen‘ durchgeführt, ’die ... bis 2005 zurück (reichen) und ...28 Athleten‘ betreffen.“


Da wird sich sicher der WDR über die Einstweilige Verfügung gegen Seppelt und seinen Sender freuen. Von der HP ist die "Erfurter Affäre" auch schon verschwunden.
Tja, wie gesagt, weniger Rumgedöns, ein bisschen bessere Recherche, mehr Gelassenheit und nicht immer gleich "Skandale" konstruieren. Stünde dem Antidopingjournalismus auch besser zu Gesicht.
Mich wundert allerdings nicht, dass die üblichen Verdächtigen und Vorkämpfer für einen sauberen Sport sich dazu noch nicht gemeldet haben. Ach ja, dass passt nicht in ihren Kram.


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