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die deutsche Antidoping-Gesetzgebung



Dossier: Antidoping-Gesetzgebung



Strafbarkeit des Eigendopings/Selbstdopings



Literaturhinweis:
Kusche, Carsten:
Die Strafbarkeit des Selbstdopings

Strafrechtsdogmatische, verfassungsrechtliche und rechtspolitische Überlegungen zu §§ 3, 4 Abs. 1 Nrn. 4, 5, Abs. 2, 7 Anti-Doping-Gesetz, Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge (SRA), Band 293, 2020. 308 S.

Der Begriff des Eigendopings ist nicht eindeutig. Er kann den Konsum und/oder den Besitz von Dopingmitteln umfassen. Hier ist die Rede von der Strafbarkeit des Eigendopings/Selbstdopings unabhängig vom reinen Besitz der Mittel. Die Strafbarkeit des Eigenkonsums, des aktiven Selbstdopings war viele Jahre nicht in der Diskussion. Mit Hinweis auf das Grundgesetz galt dies als nicht machbar bzw. sinnvoll, denn daraus ergebe sich, dass selbstgefährdende und selbstverletzende Verhaltensweisen frei verantwortlicher Personen, die die Konsequenzen ihrer Handlungen überblicken, strafrechtlich nicht geahndet werden können.

Im Mai 2013 stellte die SPD-Bundestagsfraktion diese Ansicht jedoch in Frage. In ihrem Gesetzentwurf vom 14.5.2013 wird das Eigendoping unter Strafe gestellt (SPD-Entwurf 2013).

 

Auch der Referentenentwurf eines Anti-Doping-Gesetzes des BMI, BMJ und BMG vom 10.11.2014 sah das Selbstdoping als strafbar an. Dieser Entwurf ging mit Änderungen über in das am 13.11.2015 verabschiedete Anti-Doping-Gesetz, das am 1.1.2016 in Kraft getreten ist.

Dabei ist Selbstdoping dann gegeben, wenn die Sportler verbotene Substanzen einnehmen und/oder verbotene Methoden anwenden. Ein Umweg über einen Straftatbestand Sportbetrug, wie es der Entwurf aus Baden-Württemberg von 2015 vorsah, wird nicht genommen. Das verabschiedete Anti-Doping-Gesetz lässt den überführten Sportler/innen jedoch ein Hintertür offen. Zeigen sie "tätige Reue", gehen sie straffrei aus.

 

Der Straftatbestand des Selbstdopings wurde in verschiedenen Stellungnahmen während des Diskussionsprozesses um eine Verschärfung der Anti-Doping-Gesetzgebung mit Hinweis auf das Grundgesetz und der Gleichstellung der Selbstschädigung in anderen Lebensbereichen kritisiert.



allgemein pro und contra Strafbarkeit Eigendoping

Zitate aus dem Protokoll des BMI-Expertengespräch, Oktober 2013:



contra

Frage: Wäre ein Straftatbestand „Eigendoping“, zur unbegrenzten Besitzstrafbarkeit und/oder sich verschaffen von Dopingsubstanzen mit dem ansonsten geltenden Grundsatz der straflosen Selbstschädigung vereinbar?

 

Geiger: Die bloße „Selbstbeschädigung“, ist zu Recht nicht strafbar. Das ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Dies gilt auch hinsichtlich der möglichen Selbstbeschädigung durch die Einnahme von Dopingsubstanzen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zudem insoweit eindeutig.

 

Jahn: Jedenfalls dann, wenn keine unmittelbare Lebensgefahr besteht – wofür im Dopingkontext von pharmakologisch außergewöhnlichen Fallgestaltungen abgesehen nichts ersichtlich ist – und die freie Willensentschließung – wie etwa bei Minderjährigen – nicht beeinträchtigt ist, gibt es keine verfassungsrechtliche Legitimation dafür, die Handlungsfreiheit des sich selbst Gefährdenden in seinem „wohlverstandenen“ Interesse paternalistisch einzuschränken.

Eine Pflicht des Staates, gegen die selbstbestimmte Einnahme von Dopingsubstanzen einzuschreiten, ist aus grundrechtlicher Sicht damit nicht zu begründen (siehe bereits Steiner, NJW 1991, 2729 [2734 f.]).

 

Kreuzer: Eigendoping“ als solches oder den bloßen Besitz von Dopingstoffen unter Strafe zu stellen, verstieße nach der Rechtsprechung des BVerfG eindeutig gegen den Grundsatz der straflosen Selbstschädigung. Im BTMG hat das BVerfG Besitz und Erwerb kleiner Mengen von Drogen faktisch straffrei gestellt nach dem Verhält-nismäßigkeitsgrundsatz.

 

Frage: Bestünden hinreichende Ermittlungskapazitäten bei den Staatsan-waltschaften/ Polizeien?

 

Kreuzer: Erneut ist auf den Vergleich zum BtMG hinzuweisen. Dort sind immense finanzielle, personelle und organisatorische Anstrengungen nötig gewesen, um der weit in das Vorfeld reichenden Strafbarkeit von Konsum und Handel illegaler Drogen gerecht zu werden. Das hier mit einer Neukriminalisierung erfasste Feld ist sicher deutlich kleiner, je nachdem, wie man zu erfassende Personen, Situationen sowie Stoffe einzugrenzen versucht. Allemal würde eine Neukriminalisierung verlangen, dass Polizeibehörden zumindest auf der Ebene der LKA und der des BKA, wahrscheinlich auch der Polizeipräsidien Spezialkommissariate, technische Untersuchungseinrichtungen und geeignete Fortbildung schafften. Entsprechendes ergäbe sich für die Staatsanwaltschaften. Es muss bezweifelt werden, dass die sehr fragwürdige Kriminalisierung des „Eigendoping" solchen Aufwand rechtfertigt. Bei Staatsanwaltschaften wäre es gesellschaftspolitisch beispielsweise weit eher angebracht, Spezialdezernate mit entsprechender Aus- und Fortbildung für Gewalt in der Familie und Pflege einzurichten.



pro

Rössner: Da nur bei einer Kriminalisierung des Eigendopings die allein erfolgversprechen-den strafprozessualen Ermittlungsmethoden möglich sind, gehen die Einwände an der Realität vorbei und sind jedenfalls in einer Kronzeugenregelung aufzufangen. Staatliche Verfolgung des Eigendopings ist in der Lage, das System „Doping“ in der Breite zu erfassen. So besteht natürlich für die Sportverbände die Gefahr eines Imageverlustes durch entsprechend breite, von außen gesteuerte Aufdeckungen.



2014/2015 Ref-E Antidoping-Gesetz, Strafbarkeit Eigen- /Selbstdoping



pro

Bereits der SPD-Gesetzentwuf von 2013 sieht die Strafbarkeit des Eigendopings für den Bereich des Wettkampfsports vor, begründet wird dies vor allem mit sportethischen Argumenten. Das Selbstverantwortungsprinzip könne im Bereich des organisierten Wettkampfsports hinter andere Anforderungen zurück stehen.:

Als grundlegende Neuerung ist in Absatz 4 die Strafbarkeit des Eigendopings vorgesehen. Im Hintergrund steht ein Bündel von schützenswerten Interessen. Zu nennen ist die Gesundheit der Sportler, der Gedanke der Fairness und Chancengleichheit im Sport, der Schutz von Konkurrenten und, insbesondere im Spitzensport, der Schutz von Förderern einschließlich des Staates sowie von Arbeitgebern und Veranstaltern.

 

Im Wesentlichen stützt sich das Eigendopingverbot auf den legitimen Zweck der Anti-Dopinggesetzgebung, den lauteren sportlichen Wettkampf zu schützen. Daher tritt der Rechtsgrundsatz, dass Selbstschädigungen nicht zu verbieten sind, ausnahmsweise zurück. Die Strafbarkeit in Absatz 4 erstreckt sich deshalb bewusst nur auf den Bereich des organisierten Wettkampfsports, da eine weitergehende Strafbarkeit das Selbstverantwortlichkeitsprinzip verletzen könnte.

 

Der Referentenentwurf der drei Bundesministerien (CDU/SPD) von 2014 plant die Strafbarkeit des Selbstdopings von Leistungssportlern und -sportlerinnen. Auch hier werden überwiegend sportethisch-moralische Argumente vorgebracht.

- Schaffung eines strafbewehrten Verbots des Selbstdopings, mit dem erstmalig gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfasst werden, die beabsichtigen, sich mit dem Doping Vorteile in Wettbewerben des organisierten Sports zu verschaffen

- Die Norm dient dem Schutz der Integrität des Sports. Sie stellt damit den Kern der Neuausrichtung in der strafrechtlichen Dopingbekämpfung dar. Die Anwendung von Dopingmitteln oder Dopingmethoden am eigenen Körper kann bislang meist nur verbandsrechtlich, nicht aber strafrechtlich verfolgt werden.

 

Die Norm dient dem Schutz der Integrität des Sports. Sie stellt damit den Kern der Neuausrichtung in der strafrechtlichen Dopingbekämpfung dar. Die Anwendung von Dopingmitteln oder Dopingmethoden am eigenen Körper kann bislang meist nur verbandsrechtlich, nicht aber strafrechtlich verfolgt werden. Es sind aber gerade die dopenden Sportlerinnen und Sportler selbst, insbesondere die in der Öffentlichkeit stehenden Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, die mit ihrem Verhalten die Integrität des organisierten Sports und dessen Glaubwürdigkeit zerstören. Doping verfälscht die Ergebnisse und erschüttert die Grundlagen des Sports, wie Fairness und Chancengleichheit. Damit werden dem Sport die ethisch-moralischen Werte genommen und dessen Vorbildfunktion stark beeinträchtigt. Neben der Chancengleichheit geht es im sportlichen Wettkampf des organisierten Sports nicht zuletzt vielfach auch um wirtschaftliche Faktoren. Durch Gehälter, öffentliche Fördermittel, Start- und Preisgelder sowie Sponsorengelder eröffnet der organisierte Sport viele Einnahmemöglichkeiten für die Sportlerinnen und Sportler selbst, aber auch für ihr Umfeld, wie etwa das jeweilige Management. Das stellt offensichtlich einen gewichtigen Anreiz dar, sich mit Hilfe von Doping ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Dies geht in erster Linie zu Lasten der ehrlichen Konkurrenten, die im sportlichen Wettbewerb gegenüber den dopenden Sportlerinnen und Sportlern ggf. das Nachsehen haben. Getäuscht und geschädigt werden zumeist aber auch die Veranstalter, die Vereine, die Sponsoren, die Medien, die von dem Sportereignis berichten, sowie die Zuschauer, die in der Erwartung eines fairen sportlichen Wettbewerbs Vermögenswerte aufwenden.

Das Vertrauen darauf, dass die sportlichen Wettbewerbe fair durchgeführt werden und die teilnehmenden Sportlerinnen und Sportler gleiche Chancen haben, ist Grundvoraussetzung für die Anerkennung und die Zukunft des organisierten Sports. Nur wenn Fairness und Chancengleichheit gewährleistet sind, werden Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler für den Sport zu begeistern sein und den erheblichen zeitlichen und körperlichen Aufwand auf sich nehmen, um für Spitzenleistungen zu trainieren. Nur wenn der Sport dopingfrei ist, werden Zuschauer die Sportveranstaltungen besuchen und Medien von diesen berichten, lässt es sich rechtfertigen, dass der Staat den Spitzensport fördert, und wird es private Investitionen in den Sport geben.

Angesichts der herausragenden gesellschaftspolitischen Bedeutung des Sports muss der Staat – neben den Anstrengungen der Sportverbände, deren Maßnahmen allein aber nicht ausreichen – zum Schutz der Integrität des Sports zur Dopingbekämpfung beitragen.

...

Nach der Nummer 4 soll das Selbstdoping gemäß § 3 Absatz 1 mit der genannten Strafandrohung unter Strafe gestellt werden. Mit dieser Vorschrift wird erstmalig das Selbstdoping außerhalb der – insoweit nur in seltenen Fällen einschlägigen – allgemeinen Strafvorschriften (insbesondere § 263 StGB) explizit pönalisiert. Bei diesem neuen Straftatbestand handelt es sich um einen tragenden Eckpfeiler der mit dem Anti-Doping-Gesetz verfolgten Dopingbekämpfungskonzeption. Die strafrechtliche Sanktionsmöglichkeit tritt ergänzend zu den Sanktionsmöglichkeiten, die bereits auf sportverbandsrechtlicher Ebene bestehen, hinzu.



contra

Sportjuristin Anne Jakob:
"Der große Wurf soll sein, dass auch der Athlet, der sich selbst dopt, sich dafür strafbar macht und ins Gefängnis kommen kann", so Jakob. Das geplante Gesetz sei in seiner Form aber schlicht verfassungswidrig und würde einem Angriff wohl nicht standhalten. "Ein Bärendienst für den Anti-Doping-Kampf", so die Rechtsanwältin, die in der ehemaligen DDR als junge Schwimmerin selbst gedopt worden war.
(hr-online, 23.2.2015

Sylvia Schenk, Stefan Brink:
Soweit wir uns im Strafrecht auskennen, ist Ihre Argumentation juristisch schlüssig. Rechtsdogmatisch lässt sich die drohende Selbstschädigung durch Doping schwer als Grundlage für eine Strafbarkeit heranziehen. Auch die Integrität des Sports als staatlich zu schützendes Rechtsgut zu postulieren, wie es der Gesetzentwurf versucht, ist mehr als fragwürdig.
(Schenk, Brink, 2.2015)

Diese Argumentation weckte Widerspruch. So reagierte der Deutsche Anwaltsverein ablehnend, monierte die Schaffung "eines neuen Rechstgutes "Fairnees im Sport" bzw. "Integrität des Sportes", "hinter dem sich unterschiedlichste Interessen verbergen" (Stellungnahme Dt. Anwaltsverein).

Die apodiktische Redensart des RefE darf über eines nicht hinwegtäuschen: Er öffnet die Verhängung von Kriminalstrafe als ultima ratio der sozialen Kontrolle einem weitgehend ethischen Strafrechtsverständnis und untergräbt die Trennung von Moralität und Legalität. Die „Fairness im Sport“ erweist sich bei Licht besehen als „Hybridrechtsgut“, hinter dem sich völlig disparate Individualinteressen und diffuse öffentliche Erwartungen verbergen.

Der Gesundheitsschutz der sich aus freien Stücken dopenden Sportler ist kein legitimer Schutzzweck. Eigenverantwortliche Selbstschädigungen – das belegt die Einwilligungsdogmatik im Strafrecht – begründen nach allgemeinen Maßstäben keine Strafbarkeit. Wirtschaftliche Interessen werden durch das geltende Vermögensstrafrecht, das an konkrete Handlungen und Schädigungen anknüpft, hinreichend geschützt. Öffentliche Erwartungen an die Integrität des Wettkampfs und der Leistungssportler betreffen den Wesenskern des Sportes. Für ihre Gewährleistung ist dieser alleinverantwortlich. Die Kriminalstrafe hat hier keinen Raum.

...

Wenn Fairness zur Gewährleistung von Chancengleichheit dient und deshalb durch Strafrecht geschützt werden soll, müssten dann nicht die den sportlichen Wettbewerb strukturell außer Kraft setzenden Verstöße gegen das „Financial Fair Play“ ebenso strafrechtlich geahndet werden? Wer einer Strafbarkeit des Selbstdopings mit ethischen Argumenten das Wort redet, tut sich schwer, die Straflosigkeit der vorstehenden Fälle plausibel zu erklären. Dieser schiefen Bahn, auf die der RefE führt, sollte sich der Gesetzgeber bewusst sein, ehe er sie betritt.

 

Eine umfassende, ähnliche Kritik an der Einführung des Straftatbestandes Selbstdoping wurde vom DOSB in seiner Stellungnahme vom 28.1.2015, S. 6f formuliert.



Sortrechtler Martin Nolte, Sporthochschule Köln:

Der Staat darf nur dann strafen, wenn er einen rechtlich relevanten Zweck verfolgt. Das Eigentum des Einzelnen etwa, der Hausfrieden oder die Gesundheit sind Schutzgüter, die als Grundrechte in unserer Verfassung verankert sind. Sie zu schützen kann der Staat somit als wichtiger einstufen, als das Grundrecht auf Freiheit möglicher Täter. Der Entwurf des Anti-Doping-Gesetzes stützt sich auf zwei Schutzgüter: Die Gesundheit der Sportler. Und die Integrität, Chancengleichheit und Fairness des sportlichen Wettkampfes. „Beide sind meiner Ansicht nach fragwürdig“, sagt Martin Nolte.

 

So könne es seiner Ansicht nach nicht von der Verfassung legitimierte Aufgabe des Staates sein, die Gesundheit des Einzelnen vor ihm selbst zu schützen. „Wäre das so, müsste der Staat auch Alkohol- oder Zigarettenkonsum in höherem Maße unter Strafe stellen.“ Aber: „Die Preisgabe der eigenen Gesundheit ist auch Grundrechtsbetätigung, das darf jeder. Das Recht auf Gesundheit und auch Selbstschädigung wird in dem Gesetzentwurf in eine Pflicht zu einem gesunden Lebensstil verkehrt. Das steht im Widerspruch zum freiheitlichen Gedanken unserer Grundrechte.“ Gesundheit als Schutzgut ist demnach nur verfassungsrechtlich legitim, wenn die Gesundheit eines Sportlers gegen dessen Willen gefährdet wird – was schon heute nach dem Arzneimittelgesetz oder als Körperverletzung bestraft werden kann.

...

Gelten soll das als Kern des Gesetzes vorgesehene Verbot von Selbstdoping nur für Spitzensportler, die als Kaderathleten zum Testpool der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) gehören, und solche Athleten, die durch den Sport „nicht unerhebliche Einnahmen“ haben. Somit dürften rund 7000 Sportler betroffen sein. „Die Auswahl der Tätergruppen ist mit Blick auf die Schutzgüter fragwürdig“, sagt Nolte. „Wenn es um Gesundheit und Integrität des sportlichen Wettbewerbs geht, dann stellt sich für mich die Frage, warum der Kern des Gesetzes auf diese Tätergruppen beschränkt ist? Die Leute, die irgendwo in der Muckibude dopen oder Alterssportler, die sich unbeaufsichtigt Epo spritzen, sind gesundheitlich viel mehr gefährdet. Und die Integrität des sportlichen Wettbewerbs ist bei den vielen Wettkämpfen in Deutschland, Marathonläufen zum Beispiel, an denen nur eine Handvoll Spitzen- oder Berufssportler teilnimmt, genauso gefährdet.“ (Kölner Stadtanzeiger, 30.3.2015)




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