6.1 Dopinganalytik ... Indirekte Nachweisverfahren (= Hinweise): Hierbei werden weder das verwendete Dopingmittel als körperfremde Substanz noch seine Abbauprodukte "direkt" nachgewiesen, sondern es werden doping-induzierte Veränderungen bestimmt. Hierzu gehören z.B. : a) Der Testosteron/Epitestosteron-Quotient: Die Relation dieser beiden Steroide im Urin steigt bei Anwendung des Dopingmittels Testosteron an. Das Verfahren wurde vom IOC anerkannt (s. Anlage) und ein Grenzwert von 6 wurde festgelegt. b) das Steroidprofil: Nach Doping mit Testosteron/Anabolika verändert sich die Ausscheidung verschiedener körpereigener Steroide im Urin sowohl quantitativ als auch in der Relation zueinander. Dies ist bisher kein vom IOC anerkanntes Verfahren. c) Blutveränderungen bei Blutdoping: Bei Blutdoping (s. Anlage) finden sich gelegentlich gewisse Veränderungen in der Zusammensetzung der Blutbestandteile bzw. der Blutuntergruppen bei Einsatz von Fremdblut. Dieses Verfahren findet bisher keine Anwendung und ist kein vom IOC anerkanntes Verfahren. d) Klinisch-medizinische Untersuchung der Athleten. Einstichstellen bei Blutdoping, gewisse Urinmanipulationen, kurzfristige Veränderungen im Körpergewicht und Erscheinungsbild bei Anwendung von Anabolika (z.B. Vermännlichung bei Frauen mit vermehrter Behaarung, vermehrter Muskulatur, "männlichen" Bewegungen, tiefer Stimme, unphysiologischem Leistungssprung) oder Wachstumshormon sind wichtige Hinweise, sie sollen Eingang in die Dokumentation der Untersuchung von Athleten finden. Sie müssen bei jeder sportmedizinischen Untersuchung in der Gesundheitskartei jedes Sportlers vermerkt werden. ... 6.3 Maßnahmen im Umfeld des Sportlers ... 6.3.1 Umfeld Trainer: ... Die Kontrolle der Lehrarbeil im Ausbildungs-System des DSB (vom Trainer C bis zum Trainer A) muß in jedem Spitzenverband zum Aufgabenbereich des Präsidiums gehören. Es genügt nicht, daß die Lehrarbeit hauptamtlichen Trainern oder nebenamtlichen Referenten überlassen bleibt. Der Forderung nach einer "Leitstelle Lehrarbeit", wie von Budinger 1991 gefordert, sollte energisch Gehör verschafft werden. Darüber hinaus sollten hauptamtliche Stellen für Ausbildungskräjte in der Lehrarbeil angestrebt werden. In die Lehrarbeit der Verbände (C- bis A-Bereich) und der Trainerakademie müssen Lehrinhalte zur Entwicklungsphysiologie, Endokrinologie von Mann und Frau sowie zur Pharmakologie des Doping aufgenommen werden. ... 6.3.2 Umfeld Funktionäre: ... Es ist anzustreben, daß zumindest die größeren Fachverbände hauptamtliche Sportdirektoren einsetzen, die im Rahmen von Vorgaben der Leitungsinstanz eigenverantwortlich den Bereich Leistungssport organisieren, um dann in größeren zeitlichen Abständen den Präsidien Rechenschaft zu geben. Diesen hauptamtlichen Sportdirektoren ist als Dienstpflicht die Bekämpfung des Doping zuzuweisen. Bei Verstößen können sie zur Rechenschaß gezogen werden.
6.3.3 Umfeld Sportmedizin: ... Ein Arzt der bei Dopingverstößen mitwirkt, verstößt u.v. gegen das Strafrecht, setzt sich möglicherweise zivilrechtlichen Ansprüchen aus, handelt gegen das Arzneimittel-, das Kassenarztrecht und auch gegen die ärztliche Berufsordnung. Der rechtliche Rahmen zur Bekämpfung des Doping durch Ärzte ist ausreichend. Allerdings sind bisher die Standesvertretungen erst nach Abschluß eines Strafverfahrens tätig geworden. Die Ärztekammern sollten bei gravierenden Dopingfällen von sich aus in Aktion treten. ... Empfehlungen: 1. Schaffung eines Regelwerkes für die ärztliche Betreuung von Sportlern unter dem besonderen Aspekt der Vermeidung von Dopingfällen, wie z. B.: Strenge Dokumentation der applizierten Medikamente für jeden Sportler in der Hand eines Arztes nach einer sorgfältigen Arzneianamnese. Vervollständigung der Inspektion, Untersuchung und Dokumentation bezüglich Doping (Dopingverdachtssymptomliste), möglichst durch einen Arzt über einen längeren Zeitraum. 2. Nicht nur leistungs-. sondern auch geschlechts- und altersspezifische Betreuung von Sportlern durch entsprechend ausgebildete Ärzte. 3. Ärztliche Nachsorge auch nach Aufgabe des Leistungssports.
6.4 Soziale Betreuung der Athleten ... Der Kommission erscheint eine weitere Verbesserung der sozialen Betreuung der Spitzensportler unerläßlich, das Angewiesensein aufsportliche Höchstleistungen muß für den Spitzenathleten reduziert werden.
8. Vergangenheitsbewältigung ... Bei aller Problematik einer Amnestie generell und ohne moralische Billigung schlägt die Kommission auch unter Berücksichtigung der durch die Vereinigung entstandenen Probleme im Interesse eines ehrlichen Neubeginns für die Sportler eine Generalamnestie infolgender Weise vor:
Die Spitzenverbände legen in Abstimmung mit dem DSB einen einheitlichen Stichtag fest (nicht vor dem 1.1.1991). Dopingvergehen in dem davorliegcnden Zeitraum werden hinsichtlich der Sportler nicht mehr weiter verfolgt und geahndet. Inwieweit sich das mit dem Regelwerk des jeweiligen intemationalen Fachverbandes bzw. des IOC vereinbaren läßt, bleibt im Einzelfall zu überprüfen. Eine entsprechende Regelung ist international anzustreben. Für Trainer. Arzte, Funktionäre und sonstige Beteiligte darfes keine generelle Amnestie geben. Dabei verkennt die Kommission nicht. daß diejenigen aus diesem Kreis. die aus dem Gebiet der früheren DDR kommen, oft unmittelbarem oder mittelbarem Zwang ausgesetzt waren, Dopingmittel anzuwenden. Es sollte deshalb bei solchen Gegebenheiten im Einzelfall geprüft werden, ob Beteiligte die Chance einer Wiedereingliederung in den Sport erhalten sollten. Unvertretbar ist es, ohne Prüfung im Einzelfall in Betracht kommende Personen in neue Funktionen zu übernehmen. Unabdingbare Voraussetzung dafür muss aber die Überzeugung sein. daß die Gewähr für korrektes Verhalten in Zukunft gegeben ist. Sollten derart Beteiligte auch für die Zusammenarbeit mit Jugendlichen vorgesehen sein, müßten die Anforderungen an die Prognose für deren Zuverlässigkeit im Interesse des unbedingt notwendigen Schutzes des Nachwuchses außergewöhnlich hoch sein und mit strengsten Maßstäben geprüft werden.
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